Austausch von Steuerberichten mit den USA
Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 08.02.2023 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14.08.2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte (BT-Drucks. 20/5021) zugestimmt.
Hintergrund: In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren können. Dies führt zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtigt darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen können.
Daher hat die OECD im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des BEPS-Projektes konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt. Die Empfehlungen des gemeinsamen Projektes von OECD und G20 umfassen verschiedene Bereiche des internationalen Steuerrechts und zielen darauf ab, Informationsdefizite der Finanzverwaltungen abzubauen, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an der wirtschaftlichen Substanz auszurichten, die Kohärenz der verschiedenen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen sowie international gegen unfairen Steuerwettbewerb vorzugehen.
Einer der sog. „BEPS-Aktionspunkte“, Aktionspunkt 13, sieht standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie den Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vor. Ziel dieses Informationsaustausches ist es sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen.
Die USA haben die für den internationalen automatischen Austausch erforderliche „Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ bisher nicht gezeichnet.
Damit der gegenseitige Austausch länderbezogener Berichte mit den USA auch mittels des automatischen Informationsaustausches erfolgen kann, wurde auf der Grundlage von Artikel 26 DBA USA (BGBl. 1991 II S. 354; 1992 II S. 235) sowie auf der Grundlage des zugehörigen Protokolls in der durch das Protokoll vom 1. Juni 2006 geänderten Fassung (BGBl. 2006 II S. 1184; 2008 II S. 117) das Regierungsabkommen über den Austausch länderbezogener Berichte mit den USA verhandelt.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
- Mit der Vereinbarung mit den USA soll sichergestellt werden, „dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen“, heißt es in der Begründung.
- Das Abkommen enthält die für einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte notwendigen Regelungen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.