UStAE aktualisiert, überholte BMF-Schreiben aufgehoben
Das BMF hat den UStAE an diversen Stellen angepasst und drei veraltete Schreiben aufgehoben (BMF, Schreiben v. 07.02.2023 – III C 2 – S 7300/19/10004 :005).
- Abschnitt 2.3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- Finanzinvestoren, die (sanierungsreife) Gesellschaften erwerben, um sie nach erfolgter Sanierung gewinnbringend zu veräußern, sind insoweit Unternehmer. 6Der Erwerb und das Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung wird daher im unternehmerischen Bereich des Finanzinvestors gehalten.
- Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 8.
- Abschnitt 10.6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen (z.B. Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote, Sportflugzeuge) ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-Urteil v. 24.08.2000 – V R 9/00, BStBl II 2001 S. 76).
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Für die Berechnung des Verhältnisses werden Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der nichtunternehmerischen noch der unternehmerischen Nutzung zugerechnet.“
- Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: Bei Versteigerungen im fremden Namen und für fremde Rechnung (vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6) kann die sog. Losnummer als Angabe des leistenden Unternehmers (Einlieferer) genügen.“ bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die neuen Sätze 5 bis 8.
- Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro, Versteigerer), hat er die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen, Einlieferer) anzugeben.
- Absatz 16 Satz 5 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Dieser Tag ist zugleich auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer, wenn es nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Ausführung der Leistung ankommt (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 2).“
- Abschnitt 14.10 Abs. 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitte 3.7 Abs. 6 und 14.5 Abs. 2 und 6;
- Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 3 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst: (BFH-Urteil vom 09.02.2012 – V R 40/10, BStBl II S. 844)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: Es ist dabei darauf abzustellen, in welche Ausgangsumsätze die dem Erwerben und Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zugrunde liegenden Aufwendungen als Kostenelemente eingehen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.17 Abs. 1).
- Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.
Aufgehoben werden die folgenden Schreiben:
- BMF-Schreiben v. 07.05.1971, IV A/1-S 7280-6/71,
- BMF-Schreiben v. 15.02.1994, BStBl I S. 195,
BMF-Schreiben v. 26.01.2007, BStBl I S. 211