Gas- und Wärmepreisbremse: Frist für Erstattungsanträge

Die Frist für die Erstattungsanträge der Versorger beim Bund wird für das erste Quartal bis zum 31.03.2023 verlängert.

Hintergrund: Verbraucher von Erdgas und Wärme profitieren ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 von den Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse über ihre Versorger, Großverbraucher werden bereits seit Januar entlastet. Die Versorger erhalten für die gewährten Entlastungen eine Erstattung vom Bund. Die Antragstellung für die Erstattungsanträge der Versorger für das erste Quartal 2023 ist seit dem 09.01.2023 möglich.

Die Frist für die Stellung dieser Anträge für das erste Quartal endete bislang Ende Februar. Sie wird jetzt bis Ende März 2023 verlängert.

Für Verbraucher ändert sich nichts: Die Preisbremsen gelten ab dem 1. März rückwirkend für Januar und Februar und sie gelten für das ganze Jahr 2023 und werden automatisch über die jeweiligen Energieversorger gewährt.

Das BMWK führt weiter aus:

  • Die Versorger sind die Schnittstelle zwischen dem Bund und den Verbrauchern, um die Entlastungen administrativ abzuwickeln. Um den Versorgern ausreichend Zeit für die Erstattungsanträge zu geben, verlängert PwC als Beauftragter des Bundes in Abstimmung mit dem BMWK die Antragsfrist für alle Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen für das erste Quartal 2023 einmalig pauschal um einen Monat, das heißt bis zum 31.03.2023. Die Antragsfristen für die Folgequartale bleiben unverändert wie nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vorgegeben jeweils bis Ende des zweiten Monats des Quartals.
  • Durch diese Verlängerung erhalten die Versorger ihre Erstattungen vom Bund, wenn sie ihre Kunden pünktlich entlasten, es aber mit dem Zusammenstellen der Antragsunterlagen nicht bis Ende Februar schaffen. Eine individuelle Anfrage beim Beauftragten PwC zur Inanspruchnahme der Fristverlängerung bis 31.03.2023 ist nicht erforderlich.