Übergangsrecht zur Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung
Die durch § 52 Abs. 28 Satz 16 Teilsatz 3 EStG bewirkte Einbeziehung unechter Finanzinnovationen in die Veräußerungsgewinnbesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung vom 01.01.2009 ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 13.12.2022 – VIII R 23/20; veröffentlicht am 16.03.2023). Hintergrund: Der Verkauf von „normalen“ festverzinslichen Anleihen unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, wenn diese vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Der Bestandsschutz gilt nicht für den Verkauf sog. Finanzinnovationen. Gewinne wie Verluste aus Finanzinnovationen waren bereits nach der Rechtslage bis 2008 in Höhe der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite oder der Marktrendite steuerpflichtig. Zwar hatte der BFH die Veräußerung sog. unechter Finanzinnovationen, bei denen eine Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich war, für Jahre bis 2008 aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. ausgenommen. Dennoch gewährt der Gesetzgeber hierfür keinen Bestandsschutz im Rahmen der Abgeltungsteuer. Der Regelungsinhalt des jetzigen § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG wurde mit dem JStG 2009 dahingehend ergänzt, dass der Bestandsschutz (auch) nicht für Finanzinnovationen gilt, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.