Anwendung von BMF-Schreiben – Positivlisten

Das BMF hat die aktuellen Positivlisten der BMF-Schreiben sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum 09.03.2023 ergangen sind, veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 10.03.2023 – IV A 2 – O 2000/22/10003 :001).

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2021 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2021 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.
  • Für vor dem 01.01.2022 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.