Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. Veräußerungsgeschäfte

Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und Dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. Die Überlassung der Wohnung an die Eltern ist keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ (FG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2023 – 14 K 1525/19 E,F; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG werden Wirtschaftsgüter von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.