Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung und gewerblicher Grundstückshandel
Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel ist i.d.R. erst überschritten, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte in einem Zeitraum von fünf Jahren angeschafft bzw. errichtet und veräußert hat. Dies gilt auch für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG (FG Münster, Urteil v. 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin für das Streitjahr 2016 eine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG vorzunehmen war.
Das FG Münster führt aus:
- Ob ein Unternehmer den eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, ist bedeutungsgleich mit der Frage, ob noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit und keine gewerblichen Einkünfte vorliegen.
- Bei dieser Abgrenzung bleibt für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG außer Betracht, dass eine Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt.
- Die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG vorzunehmende Kürzung erstreckt sich auf den gesamten Gewerbeertrag, wenn sämtliche Einkünfte im Erhebungszeitraum auf der Verwaltung und Nutzung eines eigenen Grundstückes beruhen, auch wenn dieses das einzige und letzte dem Steuerpflichtigen verbleibende Grundstück ist.
- Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG kann aber nicht mehr gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nachgehend nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird.
- Wenn allerdings laut Grundstückskaufvertrag am 31. Dezember des Erhebungszeitraums das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergeht und das grundbesitzverwaltende Unternehmen bis dahin lediglich noch über ertraglose Forderungen in Form von zwei zinslosen Bankguthaben verfügt hat, ist dies für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewSt unschädlich.