Änderung von Antrags- und Wahlrechten

Die Änderung des Wahlrechts auf Inan­spruch­nahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durch­brechung der Bestands­kraft nur in Betracht, wenn die damit verbun­denen steuer­lichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinaus­gehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durch­brechung der Bestands­kraft des Folge­bescheids durch einen den Veräuße­rungs­gewinn ändernden Grund­l­agen­bescheid ausge­löst wird (BFH, Urteil v. 20.04.2023 – III R 25/22; veröffent­licht am 25.05.2023).