Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung
Es gibt keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer (BFH).
- 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt (BFH, Urteil v. 09.03.2023 – IV R 11/20; veröffentlicht am 29.06.2023).