Tatsächliche Verständigung: grenzüberschreitende Sachverhalte

Das BMF hat zur Anwendung der tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten Stellung genommen. Danach ist das Instrument nur zurückhaltend anzuwenden. Zugleich wird auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit hingewiesen (BMF, Schreiben v. 23.06.2023 – IV D 1 – S 0223/20/10001 :003).

Dem BMF zufolge wird das BMF-Schreiben v. 30.07.2008 (BStBl I S. 831) wie folgt ergänzt:

  • In Textziffer 4.1 wird folgender Absatz am Ende ergänzt: „Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2 bis 4 AO wird hingewiesen.“
  • In Textziffer 5.5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt. „Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden.“

Quelle: BMF, Schreiben v. 23.06.2023 – IV D 1 – S 0223/20/10001 :003, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)