Verbraucherschutz: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die eprimo GmbH
Der Energieversorger eprimo darf im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse keine höheren Abschlagszahlungen von seinen Kunden verlangen. Entsprechende Ankündigungen vom Februar 2023 sind rechtswidrig (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 30.05.2023 – 3-06 O 13/23 – nicht rechtskräftig).
Hierzu führt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Urteil erstritten hat, u.a. weiter aus:
- eprimo hatte Gaskunden im Februar über die Entlastung durch die Gaspreisbremse und eine „Anpassung“ ihrer monatlichen Abschlagszahlungen informiert. Von einer Entlastung konnte jedoch keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Abschläge wurden teilweise um ein Vielfaches erhöht. So sollte eine Kundin ab März 2023 horrende 875 Euro statt bisher 280 Euro im Monat zahlen – obwohl sie wegen der Gaspreisbremse für 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs nur noch einen Arbeitspreis von 12,00 statt 17,14 Cent pro Kilowattstunde zahlen muss.
- Nach Auffassung der vzbv war die Erhöhung in keinster Weise nachvollziehbar und rechtswidrig.
- Das Gericht gab dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Energieversorger in allen Punkten statt. Die Erhöhung der Abschlagszahlungen verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz, das eine am Verbrauch orientierte Berechnung der Abschläge verlangt. Eine solche Berechnung würde in den von den Verbraucherschützern vorgelegten Fällen zu einer Reduzierung, nicht aber zu einer Erhöhung der Beiträge führen.
- Außerdem habe eprimo unzureichend über die Entlastungen aus der Gaspreisbremse informiert. In besonderem Maße unverständlich sei es für Kunden, wie der künftige Abschlag berechnet werde. Die geforderten Abschläge ließen sich unter Zugrundelegung des Grundpreises, des reduzierten Arbeitspreises und des Jahresverbrauchs nicht nachvollziehen, so das Gericht.