Dieselgate: Haftung des Motorherstellers

Ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, haftet Käufern der vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat (BGH, Urteil v. 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22).