Elektronisches Antragsverfahren im Entlastungsverfahren

Für Anträge im Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge, die ab dem 01.01.2023 gestellt werden, gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG).

Die Übermittlung erfolgt über das BZSt-Online-Portal (BOP):

Hier erhalten Sie Informationen zum verpflichtenden elektronischen Antragsverfahren zur Entlastung von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Abs. 3 EStG/ § 44a Abs. 9 EStG und § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.