Objektverbrauch bei selbstbewohnten Baudenkmälern

Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inan­spruch­nahme von Abzugs­beträgen nur „bei einem Objekt“ bedeutet, dass der Steuer­pflichtige von der Steuer­vergünsti­gung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbst­bewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inan­spruch­nahme einer Steuer­vergünsti­gung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objekt­verbrauch ein. Die Vorschrift verhindert die Inan­spruch­nahme der Ver­günsti­gung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veran­lagungs­zeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veran­lagungs­zeiträumen nach­einander (BFH, Urteil v. 24.05.2023 – X R 22/20; veröffent­licht am 03.08.2023).

Hintergrund: Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus­setzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungs­grundlage nach § 10e EStG oder dem Eigen­heimzulagen­gesetz (EigZulG) einbezogen hat (Satz 2). Gemäß § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Abs. 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen (Satz 2). Sind mehrere Steuer­pflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht (§ 10f Abs. 4 Satz 1 EStG).