Steuerbefreiung nach NATO-Truppenstatut

Das BMF äußert sich zur neuen Rechtsauslegung der Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut (BMF, Schreiben v. 26.07.2023 – IV B 4 – S 1311/20/10002 :009).

Hintergrund: Artikel X Absatz 1 NATO-Truppenstatut lautet wie folgt: „Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält.“

Das BMF führt u. a. aus:

  • Allein für die Anwendung von Artikel X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut ist von Bedeutung, dass sich die vorgenannten Personengruppen nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hat daher eine der vorgenannten Gruppen zugehörige Person im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) und sind die Voraussetzungen des Artikels X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut erfüllt, unterliegt diese mit etwaigen inländischen Einkünften lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 4 i. V. m. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG). Sind die Voraussetzungen des Artikels X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut nicht erfüllt, unterliegt die betreffende Person in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG.
  • Artikel X Absatz 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut ist unabhängig davon anwendbar, ob die Voraussetzungen des Artikels X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass mit „derartige Mitglieder“ i. S. v. Satz 2 des Artikels X Absatz 1 NATO-Truppenstatut alle im ersten Halbsatz von Satz 2 des Artikels X Absatz 1 NATO-Truppenstatut genannten Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und Fachkräfte im Sinne der Artikel 71 Absatz 5, 72 Absatz 5 und 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gemeint sind. Die Steuerfreistellung nach Satz 2 des Artikels X Absatz 1 NATO-Truppenstatut ist danach bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch dann zu gewähren, wenn sich die betroffene Person nicht nur in der Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder als Fachkraft im vorbezeichneten Sinne in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die in Bezug auf Artikel X Absatz 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut durch die vorgenannte BFH-Rechtsprechung geprägte Verwaltungsauffassung, die Steuerfreistellung nach Artikel X Absatz 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut zu gewähren, wird nicht länger aufrechterhalten.