Anpassungen der Prüfungen nach den Strom- und Gaspreisbremsegesetzen
Die WPK hat sich am 09.08.2023 zu den weiteren Fallgruppen geäußert, die mit dem „Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes“ eingeführt wurden.
Hintergrund: Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes“ (BGBl. I Nr. 202, verkündet am 02.08.2023) wurden weitere Fallgruppen eingeführt, nach denen Prüfungen durch einen WP/vBP erforderlich werden.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
§ 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 StromPBG
Einführung der Prüfung der Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nr. 3 a) oder b) StromPBG und zu den durchschnittlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StromPBG bei Anträgen der Schienenbahnen auf Feststellung der Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 StromPBG (§ 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StromPBG).
Bei einer Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, hat sich die Prüfung auf die Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn, die Strommengen und die durchschnittlichen Kosten der Energielieferverträgen zu erstrecken (§ 11a Abs. 4 Nr. 2 StromPBG).
§ 30a Abs. 2 Nr. 3 StromPBG
Einführung der Prüfung bei Mitteilungen der Schienenbahn gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der Vermerk des Prüfers muss ausweisen, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach § 10 StromPBG in dem mit dem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird. Ferner muss er bestätigen, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nr. 3 StromPBG erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 StromPBG nicht überschreitet. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Feststellung nach § 11a Abs. 1 StromPBG erfolgen, wenn diese Feststellung von den Angaben der Schienenbahn in der Selbsterklärung nach § 30a Abs. 1 StromPBG abweicht. Andernfalls muss die Mitteilung unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023, spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 erfolgen.
§ 19 Abs. 9 EWPBG und § 11 Abs. 9 StromPBG
Wenn der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte für das Überschreiten von Preishöchstgrenzen zu Lasten der Verbraucher beziehungsweise Kunden von Unternehmen vorliegen, kann die Prüfbehörde auch ohne Entlastungsantrag eines Unternehmens ein Entlastungsverfahren eröffnen, in deren Rahmen die Bestätigung bestimmter Angaben zu den bezogenen und verbrauchten Energiemengen durch WP/vBP erforderlich wird (vgl. § 19 Abs. 2 EWPBG, § 11 Abs. 2 StromPBG).
§ 19 Abs. 9 Satz 4 EWPBG und § 11 Abs. 9 Satz 4 StromPBG
Dies betrifft die Verpflichtung von Unternehmen mit einem Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Mio. Euro zur Vorlage der zur Feststellung der anzuwendenden Preishöchstgrenzen erforderlichen Informationen, so etwa auch der von WP/vBP geprüften Angaben nach § 19 Abs. 2 EWPBG und § 11 Abs. 2 StromPBG.
§ 19 Abs. 11 EWPBG und § 11 Abs. 11 StromPBG
Wenn die von der Prüfbehörde im Antragsverfahren festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung des Unternehmens nach § 22 Abs. 1 EWPBG beziehungsweise § 10 Abs. 1 StromPBG (gegenüber den Lieferanten über die auf diesen anzuwendenden Preishöchstgrenzen) abweicht oder wenn das Unternehmen keine solche Erklärung abgegeben hat, ist das Unternehmen verpflichtet, innerhalb eines Monats eine solche Selbsterklärung nachzureichen, in deren Rahmen auch ein Prüfvermerk eines WP/vBP anzufertigen ist (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 c) EWPBG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 c) StromPBG).