Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des FG Köln für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist (BVerfG, Beschluss v. 28.07.2023 – 2 BvL 22/17; veröffentlicht am 25.08.2023).