Aufrechnung in sog. Bauträger-Fällen

Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchs­gegner der Zedent nicht beteiligt, liegt – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB – mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das FG das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entschei­dungsbefugnis des FG gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfasst. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungs­empfänger im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist (BFH, Urteil v. 24.05.2023 – XI R 45/20; veröffentlicht am 28.09.2023). Hintergrund: Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 387 BGB können Forderungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sobald die eine Leistung gefordert und die andere Leistung bewirkt werden kann.