Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht

Eine Mitunternehmerschaft kann auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem derartigen Fall kann sie auch für diese juris­tische Sekunde sachlich gewerbesteuer­pflichtig sein (BFH, Urteil v. 15.06.2023 – IV R 30/19; veröffentlicht am 28.09.2023). Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Personengesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, ein Wirtschaftsgut zu übernehmen und dieses durch Verkauf der Mitunternehmeranteile weiter zu übertragen, einen Gewerbebetrieb unterhält. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ist eine Personengesellschaft zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH, Urteile v. 12.05.2016 – IV R 1/13, BStBl II 2017, 489, Rz 30 f.; v. 13.04.2017 – IV R 49/15, BStBl II 2022, 674, Rz 25 und v. 04.05.2017 – IV R 2/14, BStBl II 2017, 1138, Rz 40).
  • Für die Frage, ob eine Personengesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt oder als gewerblich geprägte Personengesellschaft vermögensverwaltend tätig ist, kommt es maßgeblich auf die Tätigkeit der Personengesellschaft an.
  • Hierzu kann als Indiz auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden; letztlich maßgeblich ist allerdings die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
  • Eine Personengesellschaft kann sowohl Mitunternehmerschaft sein als auch als gewerblich geprägte Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhalten, wenn sie nur für eine juristische Sekunde Inhaberin von zu verwaltendem Vermögen wird, bevor sie durch Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters und Anwachsung des Vermögens bei dem verbleibenden Gesellschafter liquidationslos beendet wird.