Sozialversicherungsrechengrößen 2024 (BMAS)
Das Kabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Hintergrund: Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führt hierzu aus:
- Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 % und in den alten Bundesländern 3,93 %.
- Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 €/Monat (2023: 3.395 €/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 €/Monat (2023: 3.290 €/Monat).
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 €/Monat (2023: 7.300 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 €/Monat (2023: 7.100 €/Monat).
- Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 € (2023: 66.600 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 € jährlich (2023: 59.850 €) bzw. 5.175 € monatlich (2023: 4.987,50 €).