Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d EStG gezahlten Lohn­kirchen­steuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Ein­künften aus nicht­selbstän­diger Arbeit, da der hierfür erforderliche objektive Zusammen­hang mit dem Beruf fehlt. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstat­tung ist jedoch als Sonder­ausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene Kirchen­steuer­schuld des Arbeit­nehmers anzusehen ist (BFH, Urteil v. 23.08.2023 – X R 16/21; veröffent­licht am 16.11.2023). Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehört u.a. die gezahlte Kirchensteuer – obwohl privat veranlasst – zu den Sonderausgaben. Dabei handelt es sich um Geld­leistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions­gemein­schaften von ihren Mitgliedern aufgrund (landes-)gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden (vgl. BFH, Urteil v. 19.08.1969 VI R 261/67, BFHE 96, 458, BStBl II 1970, 11, unter 2.). Abzugs­berechtigt ist derjenige, der seine eigene Kirchensteuerschuld tatsächlich gezahlt hat (vgl. Kulosa in HHR, § 10 EStG Rz 37).