Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Amtlich vorgeschriebener Datensatz

Das BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 15.11.2023 – IV B 6 – S 1316/21/10019 :034).

Hintergrund: Durch das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurde ein Teil der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.03.2021, S. 1) in nationales Recht umgesetzt.

Die danach vorgesehene Meldung der Plattformbetreiber an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen, § 15 Absatz 1 Satz 1 Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG.

Das BMF hat nun den amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben.

Hinweis:

Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Das Datenschema ist entsprechend des PStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt grundsätzlich bis zum 31.01.2024 zu übermitteln sind.