Sofortmeldungen im Minijob (Minijob-Zentrale)

Die Minijobberin im Café, der Taxifahrer auf Minijob-Basis oder die Aushilfe auf der Kirmes – alle drei Jobs haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden in Branchen ausgeübt, in denen Arbeitgeber im Meldeverfahren eine Besonderheit beachten müssen – die Sofortmeldung. Hierauf macht die Minijob-Zentrale aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Stellen Unternehmen neue Minijobber ein, müssen sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für die Anmeldung haben Arbeitgeber grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, längstens jedoch 6 Wochen ab dem ersten Arbeitstag. Werden Minijobber nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit.

In einigen Branchen sind Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung – der Sofortmeldung – verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht in diesen Bereichen eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit. Deshalb müssen Arbeitgeber die Meldung sofort und unmittelbar bis zur Aufnahme der Beschäftigung absetzen.

Für folgende Wirtschaftsbereiche gilt die Pflicht zur Sofortmeldung:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung gilt sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Beschäftigungen.

In den oben genannten Branchen sind deshalb grundsätzlich immer zwei Meldungen abzugeben:

  • die Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20
  • die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10

Hinweise

Arbeitgeber der betroffenen Wirtschaftsbereiche können die Sofortmeldung bereits vor Aufnahme der Beschäftigung übermitteln. Spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung muss sie abgesetzt worden sein.

Wie alle anderen Meldungen können auch Sofortmeldungen über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine elektronische Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal übermittelt werden. Sie geht direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) mit der Empfängerbetriebsnummer 66667777 und dem Abgabegrund 20 (Sofortmeldung). Die Daten aus der Sofortmeldung werden bei der DSRV gespeichert. Sie stehen so dem Zoll und dem Betriebsprüfdienst in einem Online-Abrufverfahren im Falle einer Kontrolle zur Verfügung.

Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, müssen Arbeitgeber die Sofortmeldung wieder stornieren.

Wichtig: Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die gewohnte Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 bei der Minijob-Zentrale. Auch dann, wenn diese bereits vor Beschäftigungsaufnahme an die Minijob-Zentrale übermittelt wird.