Kindergeldantrag per beA (FG)
Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nach § 67 Satz 1 EStG nur auf Antrag gezahlt, wobei dieser Antrag schriftlich erfolgen muss. Dies verlangt eine – nicht zwingend eigenhändige – Unterschrift. Eine Übermittlung des Kindergeldantrags (ausschließlich) über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ersetzt die Unterschrift nicht, so dass ein auf diesem Weg übermittelter Kindergeldantrag nicht wirksam gestellt ist (Hessisches FG, Urteil v. 20.04.2023 – 9 K 39/23; Revision anhängig, BFH-Az. III R 15/23).