Kosten für Supersportwagen
Um im Wettbewerb bestehen zu können, lassen sich Unternehmen immer wieder etwas Neues einfallen. Je außergewöhnlicher, umso größer die Aufmerksamkeit. Und diese Repräsentationsaufwendungen sind auch grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Doch die Grenze hat der Gesetzgeber dort gezogen, wo die Aufwendungen unangemessen oder nicht mehr als rein betrieblich veranlasst anzusehen sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und so musste im nachfolgenden Sachverhalt das Finanzgericht München entscheiden (Urteil vom 10. Oktober 2022, 7 K 1693/20).
Zeigen, was man hat
Klägerin war eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liegt auf Produktionsunternehmen mit einer hohen technischen Kompetenz, insbesondere in der Automobilindustrie. Um diese Kompetenz zu unterstreichen und ein entsprechendes Unternehmensimage aufzubauen, beteiligt sich die GmbH aktiv am Motorsport durch die Teilnahme an Rennveranstaltungen und durch die Organisation eigener Motorsportveranstaltungen. Durch das dadurch entstandene Netzwerk akquiriert die Klägerin neue Beteiligungen, Geschäftskontakte und teilweise auch neue Mitarbeiter.
Streitig war nun der Abzug der Kosten für den Erwerb und Unterhalt eines sogenannten Supersportwagens. Dieser wurde für rund 219.000 Euro erworben und kaum gefahren, sondern vorwiegend bei Motorsportveranstaltungen zu Repräsentationszwecken eingesetzt. Geschäftspartner konnten dieses mit Formel 1-Technologie ausgestattete Fahrzeug mit Straßenzulassung als Beifahrer auf der Rennstrecke nutzen und so ein „Rennfeeling“ erleben. Daneben wurde das Fahrzeug in geringem Umfang vom Geschäftsführer der GmbH für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, zur Bank und zum Flughafen genutzt.
Finanzamt zeigt die rote Flagge – unangemessener Repräsentationsaufwand
Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte die Prüferin den Betriebsausgabenabzug für die Aufwendungen für den Sportwagen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen vollständig. Im Rahmen der nachfolgend geänderten Bescheide und des Einspruchsverfahrens wurden 50 Prozent der Aufwendungen vom Finanzamt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Um den vollen Abzug zu erhalten, klagte die GmbH vor dem Finanzgericht.
Gesetz schließt unangemessenen Repräsentationsaufwand vom Betriebsausgabenabzug aus
Betriebsausgaben sind per Definition die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Jedoch dürfen laut Gesetz Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke (…) den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah. Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen diese Ausgaben danach bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns nicht abgezogen werden. Das Gesetz stellt auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen. Eine Ausnahme gilt für Steuerpflichtige, die die Jagd, Fischerei oder die Bootsbenutzung und dergleichen gewerblich ausüben und aus dieser Tätigkeit unmittelbar Einkünfte erzielen.
Unter den im Gesetz vom Abzugsverbot betroffenen „ähnlichen Zwecken“ sind Zwecke zu verstehen, die in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich genannten Zwecke (Jachten, Jagd etc.) einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen, ohne dass dabei eigene Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt werden müssen und ohne dass es einer sportlichen Betätigung der Gäste bedarf. Unter das Abzugsverbot fallen daher Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es sich auch bei der Anschaffung eines Rennwagens um Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ handeln. Die Aufwendungen für einen Rennwagen weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen im Gesetz genannten Aufwendungen. Insbesondere bietet der Rennsport ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation wie etwa der Segel-, Reit-, Golf- oder Flugsport. Die Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot, sofern sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen lässt.
Rennfeeling für das Image
Der Einsatz des Sportwagens für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ist im vorliegenden Fall nicht nur nicht auszuschließen, sondern steht nach den eigenen Aussagen der GmbH fest. Auf den wenigen in den Streitjahren unternommenen Fahrten diente der Sportwagen der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbe- bzw. Repräsentationszwecken. Unstreitig hat die GmbH ihn zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden genutzt. Das Fahrzeug wurde eingesetzt, um den Sponsoren und Kunden ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen, da sie als Beifahrer professioneller Fahrer auf den Rennstrecken mitfahren durften.
Auf der Zielgeraden – Verböserungsverbot beim Betriebsausgabenabzug
Die GmbH hat ausgeführt, dass der Sportwagen aufgrund seiner technischen Ausstattung das Corporate Image der Unternehmensgruppe transportieren und der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege dienen sollte. Insoweit wurde er zur Verfolgung vergleichbarer Zwecke eingesetzt, wie sie im Gesetz ausdrücklich genannt sind.
Diese Zwecke waren jedoch nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung, insbesondere auch nicht Gegenstand des Geschäftsbereichs „Motorsport“. Denn dieser Geschäftsbereich beinhaltete lediglich die Teilnahme mit einem anderen Fahrzeug an bestimmen Rennen, nicht jedoch die Möglichkeit, potentiellen Kunden ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen.
Das Finanzgericht gelangte daher aus den Gesamtumständen des Streitfalls zu der Überzeugung, dass es der GmbH beim Kauf des Sportwagens sowie der Nachfolgemodelle darauf ankam, jeweils die neuesten Fahrzeugmodelle mit aktueller technischer Ausstattung für Repräsentationszwecke zu erwerben.
Der Betriebsausgabenabzug wäre daher vollständig zu versagen gewesen. Aufgrund des sogenannten Verböserungsverbots kommt eine Änderung der vom Finanzamt vorgenommenen Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht in Betracht. Im Streitfall bleibt es daher bei der zumindest hälftigen Anerkennung der streitigen Kosten.
Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 100/22 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.