Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist (Abweichung vom BFH, Urteil v. 12.11.2013 – VIII R 36/10 mit Zustimmung des VIII. Senats) (BFH, Urteil v. 30.08.2023 – X R 2/22; veröffentlicht am 07.12.2023).