Erbschaftsteuer: Handelsunternehmen

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahin­gehend auszu­legen, dass bei Handels­unter­nehmen, deren be­günsti­gungs­fähiges Vermögen aus Finanz­mitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Haupt­zweck einer Tätig­keit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort ver­anker­ten sog. 90 %-Einstiegs­test die betrieb­lich veran­lassten Schulden von den Finanz­mitteln in Abzug zu bringen sind (BFH, Urteil v. 13.09.2023 – II R 49/21; veröffent­licht am 14.12.2023). Hintergrund: § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG regelt den sog. „Einstiegs­test“: Danach ist die Inanspruch­nahme der erbschaft- und schenkung­steuer­lichen Begünsti­gungen für Betriebs­vermögen von vornherein ausge­schlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungs­vermögens mindestens 90 % des gemeinen Werts des grund­sätzlich begünsti­gungs­fähigen Vermögens beträgt.