Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht
Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht (durch Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebensmitteln) gegen „Abstandszahlung“ ist steuerbar und fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG (BFH, Urteil v. 23.08.2023 – XI R 27/21; veröffentlicht am 14.12.2023).