Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht

Der Verzicht eines Land­wirts auf ein vertrag­liches Liefer­recht (durch Zustim­mung zur vorzei­tigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebens­mitteln) gegen „Abstands­zahlung“ ist steuer­bar und fällt nicht unter die Durch­schnitts­satz­besteue­rung des § 24 UStG (BFH, Urteil v. 23.08.2023 – XI R 27/21; veröffent­licht am 14.12.2023).