Ermäßigter Steuersatz für Sammlermünzen
Das BMF hat zur Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen im Kalenderjahr 2024 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 01.12.2023 – III C 2 – S 7246/19/10002 :001).
Hintergrund: Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i.V.m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2024 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
- Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
- Nach Tz. 174 Nr. 1 des Bezugsschreibens (BMF, Schreiben v. 05.08.2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638) kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 € je Kilogramm vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nr. 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 € je Kilogramm vorzunehmen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 01.12.2023 – III C 2 – S 7246/19/10002 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)