Beamtenrecht: Dienstwohnungsvorschriften
Das BMF hat für den Abrechnungszeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV festgesetzt (BMF, Erlass/Rundschreiben v. 05.12.2023 – Z B 1 – P 1532/15/10003 :009).
Danach gelten folgende Beträge:
Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend angewendet werden.