Gesetzgebung: Zustimmung für globale Mindeststeuer
Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen zugestimmt (BR-Drucks. 595/23 (Beschluss)).
Hintergrund: Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. Zwei-Säulen-Lösung und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen. Die in der internationalen Vereinbarung enthaltenen Nachversteuerungsregelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.
Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie) wurde eine globale effektive Mindestbesteuerung eingeführt. Damit im Zusammenhang steht die Anpassung einzelner Regelungen insbesondere im Einkommensteuerrecht und im Außensteuerrecht.
Der Deutsche Bundestag hatte die Stellungnahme des Bundesrates v. 29.09.2023 teilweise aufgegriffen. Umsetzung ist insoweit erfolgt, als dass das Finanzverwaltungsgesetz um Weiterleitung der Gruppenträgermeldung ergänzt worden ist. In seinem Beschluss hat der Deutsche Bundestag gegenüber dem Gesetzentwurf darüber hinaus folgende Änderungen aufgenommen, welche nun Zustimmung im Bundesrat fanden:
- Ergänzung des Mindeststeuergesetzes um die vom Inclusive Framework on BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) am 13.07.2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE (Global Anti-Base Erosion Rules)- Mustervorschriften und daraus resultierende redaktionelle Folgeänderungen.
- Anwendung der geänderten Stundungsmodalitäten nach § 6 Abs. 5 AStG auch bei einbringungsgeborenen Anteilen.
- Klarstellungen im HGB und im Einführungsgesetz zum HGB.