Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen

§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass die genaue Zeit­dauer der Nut­zungs­über­lassung im Vor­aus­zahlungs­zeit­punkt bereits fest verein­bart ist. Die Zeit­dauer muss jedoch anhand objektiver Um­stände – gege­benen­falls im Wege einer Schät­zung – zumin­dest bestimm­bar sein (An­schluss an BFH, Urteil v. 04.06.2019 – VI R 34/17, BStBl II 2021, 5: BFH, Urteil v. 12.12.2023 – IX R 18/22; veröf­fent­licht am 07.03.2024). Hintergrund: Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuer­pflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungs­über­lassung im Sinne des Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insge­samt auf den Zeitraum gleich­mäßig verteilen, für den die Vorausz­ahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine Nutzungs­über­lassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insge­samt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Voraus­zahlung geleistet wird, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.