Kfz- Steuer: Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge
Die Befreiung von der Kfz- Steuer kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Unternehmer für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten ausführt und dafür ein Fahrzeug anschafft, welches ausschließlich zu diesem Zweck genutzt wird (Hessisches FG, Urteil v. 31.10.2023 – 5 K 1499/20; rechtskräftig).
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG ist u.a. das Halten von Zugmaschinen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe oder von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden.