Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung

Eine vom Arbeit­geber nicht ausge­zahlte Energie­preis­pauschale ist vom Arbeit­nehmer nicht gegen­über dem Arbeit­geber, sondern im Rahmen des Veran­lagungs­verfah­rens für 2022 durch Ab­gabe einer Ein­kom­men­steuer­erklä­rung geltend zu machen. Kommt das Finanz­amt der Fest­setzung der Energie­preis­pauschale nicht nach, kann diese nach Durch­führung eines Vor­verfah­rens vor dem Finanz­gericht erstrit­ten werden (BFH, Beschluss v. 29.02.2024 – VI S 24/23; veröf­fent­licht am 21.03.2024).