Gewerbesteuer: Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes

Bringt eine Kapital­gesell­schaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätig­keit fortan auf die Ver­wal­tung der Mit­unter­nehmer­stel­lung an der auf­nehmen­den Gesell­schaft sowie das Halten der Beteili­gung an der Kom­plemen­tär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG der An­nahme von Unter­nehmens­identi­tät im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der über­nehmen­den Personen­gesell­schaft nicht ent­gegen (BFH, Urteil v. 01.02.2024 – IV R 26/21; veröf­fent­licht am 21.03.2024). Hintergrund: Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maß­gebende Gewerbe­ertrag bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. € um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermitt­lung des maß­gebenden Gewerbe­ertrags für die voran­gegange­nen Erhebungs­zeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehl­beträge nicht bei der Ermitt­lung des Gewerbe­ertrags für die voran­gegange­nen Erhebungs­zeiträume berück­sichtigt worden sind. Der 1 Mio. € über­steigende maß­gebende Gewerbe­ertrag ist nach § 10a Satz 2 GewStG bis zu 60 % um nicht berück­sichtigte Fehlbeträge der voran­gegangenen Erhebungs­zeiträume zu kürzen. Die Höhe der vortrags­fähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a Satz 6 GewStG). Die Geltendmachung eines Gewerbe­verlustes setzt nach höchst­richterlicher Recht­sprechung sowohl Unter­nehmens­identität als auch Unter­nehmer­identität voraus (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil v. 17.01.2019 – III R 35/17, BStBl II 2019, 407, Rz 18 ff.).