Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung

Eine Betriebs­verpach­tung ist nicht kürzungs­schäd­lich, wenn die wesent­lichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebs­gegen­stände vermietet werden und es sich hierbei aus­schließ­lich um eigenen (bebauten) Grund­besitz handelt (BFH, Urteil v. 19.12.2023 – IV R 5/21; veröf­fent­licht am 21.03.2024). Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzu­rechnungen um 1,2 % des Einheits­werts des zum Betriebs­vermögen des Unter­nehmers gehörenden und nicht von der Grund­steuer befreiten Grund­besitzes gekürzt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unter­nehmen, die aus­schließ­lich eigenen Grund­besitz oder neben eigenem Grund­besitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs­bauten betreuen oder Ein­familien­häuser, Zwei­familien­häuser oder Eigen­tums­wohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbe­ertrags, der auf die Verwal­tung und Nutzung des eigenen Grund­besitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).