Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Die Zweit­wohnung­steuer ist Aufwand für die Nutzung der Unter­kunft und unter­fällt daher bei den Mehr­auf­wendun­gen für die doppel­te Haus­halts­führung der Abzugs­beschrän­kung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (BFH, Urteil v. 13.12.2023 – VI R 30/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungs­kosten auch notwendige Mehr­aufwendun­gen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haus­halts­führung entstehen. Eine doppelte Haus­halts­führung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Haus­stand unterhält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Zu den notwendigen Mehrauf­wendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungs­kosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die not­wendigen Kosten der Unterkunft am Beschäfti­gungsort. Als Unter­kunfts­kosten für eine doppelte Haus­halts­führung können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG im Inland die tatsäch­lichen Aufwen­dungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.