Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers

Für die Verlagerung der Steuer­schuld­ner­schaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwen­dung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungs­empfänger an. Die Verlage­rung der Steuer­schuldner­schaft vom leistenden Unter­nehmer auf den Leistungs­empfän­ger wirkt zu Gunsten des leistenden Unter­nehmers und führt zu einer den leisten­den Unter­nehmer hinsicht­lich der Voraus­setzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG tref­fenden Fests­tellungs­last. Eine Ent­scheidung auf Grund­lage der Fest­stel­lungs­last kann im finanz­gericht­lichen Verfahren erst im Falle einer Unauf­klär­bar­keit des Sach­verhalts getrof­fen werden (BFH, Urteil v. 31.01.2024 – V R 20/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1 UStG schuldet der Leistungs­empfänger die Steuer für eine nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuer­pflichtige sonstige Leistung eines im übrigen Gemein­schafts­gebiet ansässigen Unter­nehmers, wenn der Leistungs­empfänger ein Unter­nehmer ist. Unter­nehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nach­haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).