Gewerbesteuer: Umfang der Tätigkeit

§ 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbe­betrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sonder­vergütun­gen i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, die auf den Zeitraum nach der Ein­stel­lung der werbenden Tätig­keit einer Personen­gesell­schaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbe­ertrag (BFH, Urteil v. 22.02.2024 – IV R 14/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Nach § 5a EStG können Gewerbe­betriebe mit Geschäfts­leitung im Inland ihren Gewinn aus dem Betrieb von Handels­schiffen im inter­natio­nalen Verkehr auf Antrag nach der im Betrieb geführten Tonnage ermitteln. Dieser nach § 5a EStG ermittelte Gewinn gilt als Gewerbe­ertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG. Der BFH zählte in ständiger Recht­sprechung hierzu auch die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG hinzu­zurech­nenden Sonder­vergütungen. Nachdem der BFH mit drei Entschei­dungen vom 25.10.2018 – IV R 35/16; IV R 40/16 und IV R 41/16 seine Recht­sprechung hinsichtlich der Hinzu­rechnung der Unter­schieds­beträge gem. § 5a Abs. 4 EStG geändert hatte und nunmehr die Hinzu­rechnung eines Unter­schieds­betrages nicht mehr zum „nach § 5a EStG ermittelten Gewinn“ i.S. von § 7 Satz 3 GewStG zählte, ergänzte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur weiteren steuer­lichen Förderung der Elektro­mobilität und zur Änderung weiterer steuer­licher Vorschriften – WElektroMobFördG (sog. JStG 2019) § 7 Satz 3 GewStG um den Zusatz „einschließlich der Hinzu­rechnungen nach § 5a Abs. 4 und 4a EStG“ mit Rückwirkung auf die Erhebungs­zeiträume ab 2008.