Solidaritätszuschlag: Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

Die Erhebung des Soli­daritäts­zuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfas­sungs­gemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeit­raum eine finanz­verfas­sungs­recht­lich zulässige Ergänzungs­abgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar (BFH, Urteil v. 20.02.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Der BFH hat das Verfahren unter dem Akten­zeichen II R 27/15 mit Beschluss vom 22.10.2015 wegen des damals beim BVerfG anhängigen Normen­kontroll­verfahrens 2 BvL 6/14 ausgesetzt. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.06.2023 2 BvL 6/14 ist das Revisions­verfahren wieder aufge­nommen und unter dem vorliegenden Akten­zeichen fortgeführt worden.