Solidaritätszuschlag: Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar (BFH, Urteil v. 20.02.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); veröffentlicht am 04.04.2024). Hintergrund: Der BFH hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 27/15 mit Beschluss vom 22.10.2015 wegen des damals beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 6/14 ausgesetzt. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.06.2023 2 BvL 6/14 ist das Revisionsverfahren wieder aufgenommen und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt worden.