Grunderwerbsteuer: Anwendung Organschaftsfälle
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 05.03.2024 – S 4501).
Im Einzelnen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder, u. a. anhand von zahlreichen Beispielen, auf folgende Punkte näher ein:
- Allgemeines
- Begründung eines Organschaftsverhältnisses
- Begründung eines Organschaftsverhältnisses unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsverhältnisse
- Begründung eines Organschaftsverhältnisses unter Veränderung der bestehenden Anteilsverhältnisse
- Veränderung der Anteilsverhältnisse bei bestehendem Organschaftsverhältnis
- Änderung der Anteilsverhältnisse und nachfolgende Begründung des Organschaftsverhältnisses
- Erweiterung des Organschaftsverhältnisses
- Verschmelzung des Organträgers
- Verschmelzung des Organträgers auf eine Gesellschaft außerhalb des Organkreises unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses
- Verschmelzung des Organträgers auf eine Organgesellschaft unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses
- Umstrukturierung im Organkreis
- Organschaftsverhältnis innerhalb einer Beteiligungskette
- Steuerschuldnerschaft
- Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigung in der Hand des Organkreises
- Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigung in der Hand eines Mitglieds des Organkreises
- Örtliche Zuständigkeit
Zeitlicher Anwendungsbereich
Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 19.09.2018 (BStBl 2018 I, 1056). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für Rechtsvorgänge, die vor dem 01.07.2021 verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelung des § 23 Abs. 21 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % anzuwenden ist. Ausführungen zu § 23 Abs. 21 GrEStG enthalten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.06.2021 zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BStBl 2021 I, 1006).