Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ i.S.d. § 67 AO

Einnahmen eines Kranken­hauses aus der Personal- und Sach­mittel­gestel­lung an nach § 116 SGB V ermäch­tigte Ärzte – und dem­gemäß die diesen Ein­nahmen zuzu­ordnen­den Aus­gaben – hängen nicht mit dem Zweck­betrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusam­men, sondern gehören zu den Be­steue­rungs­grund­lagen, die einem steuer­pflichtigen wirt­schaft­lichen Geschäfts­betrieb zuzu­ordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil v. 14.12.2023 – V R 28/21; veröf­fent­licht am 11.04.2024).