Aufwendungen für eine betriebliche Jubiläumsfeier

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R).

Hintergrund: Nach § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV sind u.a. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem Arbeitsentgelt nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.