Körperschaftsteuer: Steuerliches Einlagekonto
Das BMF hat zu den Folgen aus dem BFH-Urteil v. 17.05.2023 – I R 42/19 Stellung genommen und klargestellt, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF, Schreiben v. 24.04.2024 – IV C 2 – S 2204/24/10001 :001).
Hintergrund: Der BFH hat im Urteil v. 17.05.2023- I R 42/19, BStBl II, S. …1 , entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.
Der BFH vertritt in Rn. 21 des Urteils v. 17.05.2023 die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu erreichen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt weiterhin,
dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.
Quelle: BMF, Schreiben v. 24.04.2024 – IV C 2 – S 2204/24/10001 :001; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)