Voraussetzungen einer Änderung: abtretbarer Anspruch

Eine Umsatz­steuer­fest­setzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegen­über dem leisten­den Unter­nehmer nur dann geän­dert werden, wenn ihm ein abtret­barer Anspruch auf Zahlung der gesetz­lich ent­standenen Umsatz­steuer gegen den Leistungs­empfän­ger zusteht (BFH, Urteil v. 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Dem­gegen­über kommt es hier­für auf die Vor­aus­setzun­gen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an (BFH, Urteil v. 31.01.2024 – V R 24/21; veröf­fent­licht am 25.04.2024).