Meldung der Künstlersozialabgabe

Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete – wer das ist, wird unter Punkt 1b im Folgenden gesondert geklärt – nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge – welche Beträge das sind, wird im Folgenden unter Punkt 1c geklärt – zu melden.

Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.

Konsequenzen bei fehlender Meldung der Künstlersozialabgabe

Das Gesetz enthält auch eine Konsequenz für die Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen: Nach Absatz 3 a.a.O. gilt: Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.