Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus (BFH, Urteil v. 25.04.2023 – II R 38/20; veröffentlicht am 31.08.2023). Hintergrund: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird.