Grunderwerbsteuer: Zusammenlegung von Kirchengemeinden

Hat das Finanzamt aufgrund irriger Beurteilung des Sachverhalts in einem Feststellungs­bescheid den Zeitpunkt des grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgangs fehlerhaft angegeben und wurde der Feststellungsbescheid deshalb in der Folge wegen Rechtswidrigkeit gerichtlich aufgehoben, kann es nach § 174 Abs. 4 Satz 1 und 3 AO in einem weiteren Feststellungs­bescheid die richtigen steuerlichen Folgerungen aus der Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Feststellungsbescheides ziehen (BFH, Urteil v. 10.05.2023 – II R 24/21; veröffentlicht am 31.08.2023).