Tax rulings: Begünstigung multinationaler Konzerne
Die Steuervergünstigungen, die Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien gewährt wurden, stellen eine rechtswidrige Beihilferegelung dar (EuGH, Urteil v. 20.09.2023 – T-131/16 „RENV“; veröffentlicht am 20.09.2023).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Belgien wendet seit 2005 eine Steuerregelung an, nach der belgische Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören, wenn sie in Belgien Geschäftstätigkeiten konzentrieren, Arbeitsplätze schaffen oder Investitionen tätigen, von den belgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) erhalten können, nach dem sog. „Gewinnüberschüsse“, d. h. Gewinne, die die Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären, von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Die Europäische Kommission stellte 2016 fest, dass dieses System der Steuerbefreiung eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und ordnete an, die gewährten Beihilfen von 55 Empfängern zurückzufordern (Beschluss (EU) 2016/1699 v. 11.01.2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).
Dagegen erhoben Belgien und mehrere Beihilfeempfänger beim Gericht der Europäischen Union Klage. Dieses erklärte den Beschluss der Kommission am 14.02.2019 für nichtig (EuG, Urteil v. 14.02.2019 – T-131/16 und T-263/16). Das Urteil des Gerichts wurde jedoch am 16.09.2021 auf ein Rechtsmittel hin vom Gerichtshof aufgehoben. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege. Der Gerichtshof verwies die Sache zur Entscheidung über die Einstufung der Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV an das Gericht zurück (EuGH, Urteil v. 16.09.2021 – C-337/19 P). Das Gericht hatte sich deshalb ein weiteres Mal mit dieser Rechtssache zu befassen.