Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Biersteuer

Die Entnahme von Bier aus einem Steuer­lager mit der Folge der Entstehung der Bier­steuer nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Bier­steuer­gesetzes stellt für sich betrach­tet noch keine objek­tive Pflicht­verletzung dar, auf die eine Haftungs­inan­spruch­nahme des Geschäfts­führers einer GmbH nach § 69 Satz 1 AO gestützt werden kann (BFH, Urteil v. 29.08.2023 – VII R 47/20; veröffent­licht am 16.11.2023). Hintergrund: Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungs­bescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 69 Satz 1 AO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG haftet der Geschäfts­führer einer GmbH, soweit deren Verbind­lich­keiten aus dem Steuer­schuld­verhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolge­dessen Steuer­vergütungen oder Steuer­erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.